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Rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer

Besondere Kennzeichnungspflichten für bestimmte Produkte

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Für bestimmte Produkte gelten besondere Kennzeichnungspflichten. Teilweise müssen bereits im Angebot bestimmte Informationen bereitgestellt werden.

Bitte informieren Sie sich darüber, ob Sie für Ihre Artikel besondere Kennzeichnungspflichten beachten müssen. Lassen Sie sich dazu im Zweifel rechtlich beraten.

  1. Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Geräten
  2. Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen
  3. Pflichten nach dem Batteriegesetz
  4. Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
  5. Pflichten nach der Verpackungsverordnung
  6. Angaben zur Faserzusammensetzung nach der Textilkennzeichnungsverordnung
  7. Information zu Pflichtangaben bei gefährlichen Stoffen

Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Geräten

Wer über den eBay-Marktplatz als gewerblicher Verkäufer bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte zum Kauf anbietet, muss nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) sowie aufgrund verschiedener europäischer Verordnungen hinsichtlich des Energieverbrauchs umfangreiche Kennzeichnungspflichten einhalten. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind gebrauchte Geräte (§ 1 Abs. 2 EnVKV).

Die Kennzeichnungspflicht gilt insbesondere für folgende Geräte:

  • Elektronische Displays
  • Haushaltskühl- und -gefriergeräte
  • Haushaltswaschmaschinen, -wäschetrockner und Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Lichtquellen
  • Haushaltsbacköfen (teilweise Neuregelung der Anforderungen ab dem 01.04.2015)
  • Raumklimageräte (Luftkonditionierer)
  • Dunstabzugshauben (ab dem 01.04.2015)
  • Raumheizgeräte
  • Warmwasserspeicher/ -bereiter

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz innerhalb der oben genannten Produktkategorien teilweise weiter differenziert und die Kennzeichnungspflicht von bestimmten technischen Merkmalen abhängig macht, so dass nicht jedes Gerät betroffen sein muss.

Welche Angaben sind erforderlich?

Dem Verbraucher müssen vor dem Kauf bestimmte Informationen zum Energieverbrauch zur Kenntnis gebracht werden. Jede einzelne Verordnung enthält unterschiedliche Aufzählungen zu Pflichtangaben, die bei Werbung und in Verkaufsangeboten enthalten sein müssen.

Für energieverbrauchsrelevante Geräte gehört in jedem Fall die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das entsprechende Label verfügbaren Energieeffizienzklassen des angebotenen Modells zu den Pflichtangaben im Angebot und bei Werbung für ein bestimmtes Gerätemodell. Die Verordnungen enthalten für die einzelnen Gerätekategorien weitere Kennzeichnungspflichten.

  • Elektronische Displays: Delegierte Verordnung (EU) Nr.2019/2013
  • Haushaltswäschetrockner: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012
  • Haushaltsgeschirrspüler: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2017
  • Lichtquellen: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2015.
  • Haushaltsbacköfen: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014
  • Luftkonditionierer: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011
  • Dunstabzugshauben: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014
  • Raumheizgeräte: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013
  • Warmwasserspeicher/ -bereiter: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013
  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner: delegierte VO 2019/2014
  • Netzbetriebene Kühlgeräte (auch Gefriertruhen und Weinlagerschränke): delegierte VO 2019/2016
  • Haushaltsgeschirrspüler: delegierte VO 2019/2017
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion: delegierte VO 2019/2018

In welcher Form sind die Angaben zu machen?

Diese Angaben sind laut Gesetz deutlich lesbar bereitzustellen. Die Werte sind gemäß Vorgabe in der Verordnung zu ermitteln, anzugeben und die Angaben müssen gegebenenfalls mit zusätzlichen Hinweisen ergänzt werden (nähere Angaben im Anhang der jeweils anwendbaren Verordnung).

Für energieverbrauchsrelevante Geräte gelten seit dem 1. Januar 2015 erweiterte Kennzeichnungspflichten. Geräte, die seit dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wurden, erfordern eine Kennzeichnung in Form eines einheitlichen elektronischen Etiketts und die Bereitstellung eines Produktdatenblattes im Angebot. Ältere Modelle können betroffen sein, wenn der jeweilige Hersteller freiwillig ein elektronisches Etikett bzw. das Produktdatenblatt bereitstellt.

Verstöße gegen die Vorgaben dieser Verordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können als Wettbewerbsverstoß von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Auf unserer Hilfeseite erfahren Sie, wie Sie die Energiekennzeichnung zu Ihren Angeboten bei eBay hinzufügen können.

Hinweis: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Pflichtangaben machen müssen oder wie Sie diese in Ihr Angebot integrieren, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle.


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Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen

Als gewerblicher Verkäufer von Neufahrzeugen müssen Sie die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) beachten. Danach müssen Händler, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, bestimmte Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs machen.
Die Verordnung enthält auch konkrete Vorgaben über die Form, in der die Angaben gemacht werden müssen.

Ausführliche Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zur spezifischen CO2-Emission finden Sie in dem Leitfaden auf der Website der Deutsche Automobiltreuhand GmbH (DAT) unter https://www.dat.de/leitfaden/LeitfadenCO2.pdf. Auf diesen müssen Sie im Angebot in Zusammenhang mit den Informationen zum Verbrauch und den Emissionen hinweisen.

Weitere Informationen:
Gesetzestext der Pkw-EnVKV: https://bundesrecht.juris.de/pkw-envkv/index.html

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Pflichten nach dem Batteriegesetz

Als Hersteller oder Vertreiber von Batterien oder bestimmten Geräten mit fest eingebauten Batterien müssen Sie bestimmte Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten nach dem Batteriegesetz (BattG) erfüllen.

So haben Hersteller von Batterien u.a. ihre Marktteilnahme in dem beim Umweltbundesamt geführten BattG-Melderegister (https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/content.do) anzuzeigen und dabei Angaben über die Wahrnehmung der Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung für die Altbatterien zu hinterlegen. Hersteller von Gerätebatterien müssen sich zudem einem Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien anschließen.

Hersteller im Sinne des BattG sind diejenigen, die gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen (z.B. ein Produzent oder ein Importeur). Aber auch Vertreiber und Zwischenhändler werden als Hersteller – mit den entsprechenden Pflichten – angesehen, wenn sie Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht ordnungsgemäß im BattG-Melderegister eingetragen haben. Zudem ist seit dem 01.06.2012 das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, für Vertreiber untersagt.

Ob für eine Batterie eine ordnungsgemäße Anzeige im BattG-Melderegister vorliegt, ist auf der Internetseite www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de (Menüpunkt: "Einsicht in das Melderegister") feststellbar.

Wer im Versandhandel Batterien Endverbrauchern anbietet, ist grundsätzlich verpflichtet, sortimentsgleiche Batterien in üblicher Menge unentgeltlich zurückzunehmen (siehe im einzelnen § 9 Abs. 1 BattG). Zurückgenommene Geräte-Altbatterien muss der Vertreiber dann dem Gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS Batterien) zur Abholung bereitstellen. Alternativ kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Altbatterien auch einem oder mehreren Herstellereigenen Rücknahmesystemen zur Abholung bereitstellen. Die Abholung durch die Rücknahmesysteme ist kostenfrei.

Wer gewerbsmäßig Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien an Endverbraucher verkauft, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle und leicht erkennbar und gut lesbar darauf hinzuweisen,

  • dass die Batterien oder Geräte nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung die auf kennzeichnungspflichtigen Batterien oder Geräten vom Hersteller angebrachten Symbole bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls haben.

Wer Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien im Internet-Versandhandel verkauft, hat diese Informationen der Warensendung beizulegen oder bereits auf der Internetseite vorrätig zu halten (§ 18 Batteriegesetz). Es bietet sich daher an, diese Informationen in die Artikelbeschreibung Ihres Angebots zu integrieren.

Wer Fahrzeugbatterien (siehe § 2 Abs. 4 BattG), die nicht in Fahrzeuge eingebaut sind, gewerblich an Endverbraucher verkauft, ist nach § 10 Abs. 1 BattG verpflichtet, ein Pfand in Höhe von € 7,50 einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, sofern der Käufer der neuen Batterie beim Kauf keine gebrauchte Fahrzeugbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe einer Fahrzeugbatterie zu erstatten. Der Verkäufer kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabepflicht der Pfandmarke abhängig machen. Die Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien gilt auch im Internetversandhandel. Auf das Erfordernis des Pfandes und dessen Höhe muss nach § 1 Abs. 4 PAngV hingewiesen werden.

Für weitere Hinweise wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle.

Verstöße gegen diese Vorschriften können Bußgeldverfahren zur Folge haben.

Weitere Informationen:

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Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sieht Pflichten bezüglich Registrierung, Rücknahme und Informationen vor, die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten treffen können.
Im Oktober 2015 sind Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft getreten, mit denen neue Anforderungen einhergehen.

Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Die Verpflichtung zur Registrierung trifft Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, bevor sie solche Geräte in Verkehr bringen (§ 6 ElektroG). Die Registrierung soll sicherstellen, dass die Hersteller ihrer Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten nachkommen, die sie als Neuware auf den Markt gebracht haben. Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff „Hersteller“ trotz des Wortlauts nicht nur Produzenten umfasst, sondern darüber hinausgeht. Hersteller im Sinne des ElektroG sind gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG:

  • Produzenten,
  • sog. Eigenmarkenweiterverkäufer (d.h. wer Geräte anderer Anbieter allein unter dem Markennamen seines Unternehmens weiterverkauft),
  • Importeure
  • Verkäufer, welche Elektrogeräte unter Verwendung des Internets direkt an Endnutzer in Deutschland anbieten und selbst nicht in Deutschland niedergelassen sind.

Einem Hersteller gleichgestellt ist auch der Vertreiber, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet, die von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern stammen (§ 3 Nr. 9 Halbsatz 2 ElektroG).

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb an gewerbliche Abnehmer oder an private Endkunden erfolgt. Bei Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gelten jedoch strengere Auflagen für die Registrierung. So muss der Hersteller solcher Geräte jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die finanzielle Sicherung seiner Rücknahmeverpflichtung nach dem ElektroG vorlegen (§ 7 ElektroG).

Zuständig für die Durchführung der Registrierung ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR).

Ein ausländischer Anbieter, der keine Niederlassung in Deutschland hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen, der sich mit Geräteart und Marke registriert (§ 8 ElektroG).

Vertreiber dürfen Elektrogeräte von Trittbrettfahrern nicht zum Verkauf anbieten
Vertreiber dürfen seit dem 01.06.2012 Elektrogeräte, für die weder ein Hersteller aus der Lieferkette des Vertreibers noch der Vertreiber selbst registriert ist, nicht zum Verkauf anbieten. Der Vertreiber muss demnach entweder vom Anbieten solcher Geräte Abstand nehmen oder sich selbst für die jeweiligen Geräte registrieren.

Welche Geräte fallen unter die Registrierungspflicht?
Erforderlich ist die Registrierung für Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und für Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder. Die Geräte müssen für einen Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sowie einer der Kategorien des Anhang I des ElektroG zuordenbar sein, wobei zu beachten ist, dass die unterhalb jeder Kategorie genannten Gerätebeispiele nicht abschließend sind. Zudem dürfen sie nicht explizit vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen sein, wie beispielsweise ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder Glühbirnen (§ 2 Abs. 2 ElektroG).

Erforderlich ist die Registrierung für Hersteller und Importeure folgender Geräte (§ 2 Abs. 1 ElektroG):

  • Haushaltsgroßgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
  • Beleuchtungskörper mit Ausnahme von Glühbirnen
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
  • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  • Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • Automatische Ausgabegeräte

Eine beispielhafte Auflistung der unter diese Kategorien fallenden Geräte findet sich in Anhang I zum ElektroG.

Zuständig für die Zuordnung der Geräte ist die Stiftung EAR. Einige Beispiele finden Sie unter:

https://www.stiftung-ear.de/hersteller/geraetezuordnungsuebersicht
Im Zweifelsfall kann ein kostenpflichtiger Feststellungsantrag bei der Stiftung EAR gestellt werden.

Was bedeutet das Vertriebsverbot?
Alle oben genannten Hersteller dürfen Elektrogeräte, für welche noch kein Hersteller in der Lieferkette ordnungsgemäß registriert ist, nicht in Verkehr bringen. "Ordnungsgemäß registriert" heißt, dass der Hersteller mit der jeweiligen Marke und der richtigen Geräteart registriert ist. Produzenten, Importeure und Eigenmarkenweiterverkäufer sind als erste Glieder in der Handelskette originär für eine Registrierung verantwortlich. Die Vertreiber müssen prüfen, ob ein Hersteller aus ihrer Lieferkette ordnungsgemäß registriert ist. Wenn nicht, greift das Vertriebsverbot oder der Vertreiber registriert sich selbst.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Registrierungspflicht für meine Angebote bei eBay?
Jeder Hersteller erhält nach Abschluss des Registrierungsverfahrens eine Registrierungsnummer. Diese Registrierungsnummer hat er gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Die Stiftung EAR empfiehlt, die Registrierungsnummer auch in Online-Angebote aufzunehmen. Vorsichtshalber sollten Sie die Nummer daher auch auf Ihrer Artikel-, Profil- oder Shop-Seite aufnehmen.

Sollte die Stiftung EAR Ihnen vor Abschluss des Registrierungsverfahrens zunächst eine sog. Interims-ID zuteilen, ist zu beachten, dass diese lediglich Verwaltungszwecken dient. Die Interims-ID kann daher nicht vor Erteilung der Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr als vorläufige Registrierungsnummer verwendet werden.

Verstöße gegen die genannten Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann (§ 45 ElektroG). Darüber hinaus besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände wegen eines Wettbewerbsverstoßes (vgl. OLG München, Urteil vom 04.08.2011, Az: 6 U 3128/10).

Registrierung in anderen EU-Staaten
In anderen EU-Staaten sind bereits oder treten demnächst ähnliche Regelungen in Kraft. Dies bedeutet, dass sich Verkäufer auch dort registrieren müssen, wenn sie Elektrogeräte in diese Staaten verkaufen möchten. Üblicherweise erfolgt dies über einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Staat (§ 8 Abs. 5 ElektroG). Nach dem Wortlaut der den nationalen Gesetzen zu Grunde liegenden EU-Richtlinie besteht die Registrierungspflicht jedoch nicht bereits mit dem „Anbieten“ der Elektrogeräte an Verbraucher in diesen Ländern, sondern erst mit der „Lieferung“, Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 der WEEE2-Richtlinie (2012/19/EU).

Rücknahme von Altgeräten
Hersteller unterliegen der Pflicht zur Rücknahme der von Ihnen in Verkehr gebrachten Geräte. Verkäufer, deren Lager- und Versandflächen mehr als 400m² betragen sind nach § 17 ElektroG verpflichtet, bei Verkauf eines neuen Elektrogerätes an einen Endnutzer, ein altes Gerät der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen. Kleinere Altgeräte, mit einer geringeren äußeren Abmessung als 25 Zentimeter, müssen in haushaltsüblichen Mengen auch ohne Neukauf zurückgenommen werden. Verkäufer im Fernabsatz müssen für die Rücknahme geeignete Möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer anbieten, z.B. indem die Käufer die Altgeräte an den Händler schicken.

Informations- und Meldepflichten
Bitte beachten Sie, dass das ElektroG Herstellern und Vertreibern neben der Registrierung und Rücknahme noch weitere Pflichten auferlegt. So besteht gemäß § 9 ElektroG beispielsweise für Hersteller die Pflicht, Geräte dauerhaft mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne zu versehen und so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Darüber hinaus müssen Hersteller und Vertreiber bestimmten monatlichen und/oder jährlichen Mitteilungs- und/oder Informationspflichten nachkommen (§§ 27, 28, 29 ElektroG).

Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

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Pflichten nach der Verpackungsverordnung

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zur neuen Verpackungsverordnung!

Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) verpflichtet Hersteller und gewerbliche Händler, Produktverpackungen vom Kunden zurückzunehmen und für eine Wiederverwertung der Verpackungen zu sorgen (§ 6 Abs. 1 VerpackV). Erfasst sind nicht nur unmittelbare Produktverpackungen, sondern auch Umverpackungen und Transportverpackungen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Versandhandel bzw. den Online-Handel.

Die Rücknahmeverpflichtung kann entweder durch geeignete kostenlose Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher oder durch die Beteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem (wie z.B. „Der Grüne Punkt“) erfüllt werden (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 VerpackV).

Weitere Informationen zur Rücknahmeverpflichtung nach der Verpackungsverordnung finden Sie hier.

Verstöße gegen die Pflichten der Verpackungsverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Gesetzestext der VerpackV: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/index.html

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Angaben zur Faserzusammensetzung nach der Textilkennzeichnungsverordnung

Nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO, EU-Verordnung Nr. 1007/2011) dürfen Textilerzeugnisse nur dann gewerbsmäßig gegenüber Endverbrauchern angeboten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten Textilfasern sowie über nichttextile Teile tierischen Ursprungs versehen sind.

Die Angaben müssen zum einen auf dem Textilerzeugnis selbst enthalten sein. Nach der TextilKennzVO müssen jedoch u.a. auch Fernabsatz-Angebote, welche Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen enthalten, mit entsprechenden Angaben versehen werden (Art. 16 TextilKennzVO). Erfasst werden damit auch Angebote im Internet, wie etwa auf dem eBay-Marktplatz.

Welche Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht erfasst?

Der Kennzeichnungspflicht unterliegen nach Art. 2 Abs. 2 TextilKennzVO alle Textilerzeugnisse, welche zu mindestens 80% ihres Gewichts aus Textilfasern hergestellt sind. Dazu gehören Kleidungsstücke, aber auch Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile und Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikeln sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie bestimmte Fußbodenbeläge. Bestimmte Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine Aufstellung findet sich in Anhang V zur TextilKennzVO.

Wie muss über die Faserzusammensetzung informiert werden?

Die Bezeichnung aller im Erzeugnis enthaltenen textilen Fasern sind nach Art. 9 Abs. 1 TextilKennzVO grundsätzlich in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Besteht also ein Produkt oder der zu kennzeichnende Produktteil aus verschiedenen Fasern, sind diese in absteigender Reihenfolge in Prozent anzugeben (Bsp.: "88% Baumwolle, 12% Viskose"). Besteht ein Produkt nur aus einer Textilart, kann der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden. Zulässig ist also auch "Reine Baumwolle" anstelle von "100% Baumwolle". Die Angebotsangaben müssen nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO leicht lesbar und sichtbar sein sowie ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Das Etikett muss darüber hinaus nach Art. 14 Abs. 1 TextilKennzVO leicht zugänglich und fest angebracht sein.

Darüber hinaus müssen nach Art. 12 TextilKennzVO nichttextile Bestandteile, die tierischen Ursprungs sind (zum Beispiel Fell oder Leder), durch den Hinweis „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ gekennzeichnet werden.

Es dürfen ausschließlich die in Anhang I der TextilKennzVO genannten Bezeichnungen verwendet werden. Bei der Angabe der Gewichtsanteile sind darüber hinaus die besonderen Vorschriften des Art. 9 Abs. 2-5 TextilKennzVO zu beachten.

Bitte beachten Sie: Das Verkaufsformular bietet lediglich die Möglichkeit, im Rahmen der Artikelmerkmale eine generelle Materialangabe zu machen. Dies genügt nicht, um die Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung zu erfüllen. Als gewerblicher Verkäufer sollten Sie die genauen Angaben gemäß der Textilkennzeichnungsverordnung daher in die Artikelbeschreibung einfügen.

Ein Verstoß gegen die TextilKennzVO durch fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung von Textilerzeugnissen kann wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt sowie je nach begleitendem Durchführungsgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Informationen:
Gesetzestext des TextilKennzVO: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF

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Information zu Pflichtangaben bei gefährlichen Stoffen

Anbieter gefährlicher Stoffe und Gemische, zu denen beispielsweise viele Produkte aus den Bereichen Reinigungs-/Lösungsmittel, Farben & Lacke, Klebstoffe, Spraydosen gehören, sind nach Art. 48 Abs. 2 CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verpflichtet, in Ihrem Angebot die auf dem Sicherheitsdatenblatt oder Kennzeichnungsetikett Ihres Artikels angegebenen Gefahreneigenschaften anzugeben.

Sie haben zwei Möglichkeiten, die Gefahrenhinweise (Piktogramme, Signalwort sowie H- und EUH-Sätze) auf dem eBay Marktplatz rechtskonform darzustellen:

  • Fügen Sie die Gefahreninformationen im Abschnitt "Rechtliche Hinweise" hinzu, wenn Sie ein neues Angebot erstellen oder ein bestehendes Angebot überarbeiten.
  • Zeigen Sie die Gefahreninformationen auf dem ersten Galeriebild Ihres Angebots zusätzlich zu Ihrem Artikel an. Eine Anleitung, wie Sie aus zwei Bildern (Produktfoto und Gefahreninformationen) eins machen können, finden Sie im Internet unter dem Stichwort "Bilder übereinanderlegen".

Weitere Informationen zur CLP-Verordnung finden Sie hier: BAuA REACH-CLP-Biozid Helpdeskk - FAQ Nr. 0373 bzw. 0374

Bitte prüfen Sie Ihre Angebote, und stellen Sie sicher, dass es den oben genannten Anforderungen, anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie dem eBay-Grundsatz zu Gefahrstoffen und anderen regulierten Materialien entspricht.

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